Einspruch gegen Strafbefehle – Strafen reduzieren, Freisprüche erreichen
Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Als Fachanwalt für Strafrecht in Bremen (seit 2010 als Rechtsanwalt, seit 2013 als Fachanwalt) weiß ich: Viele Strafbefehle sollten nicht akzeptiert werden. Mit meiner Erfahrung aus über 4000 bearbeiteten Verfahren prüfe ich Ihren Strafbefehl auf Erfolgsaussichten.
Vorsicht: Ein Strafbefehl ist keine Bagatelle. Er ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung, die einem Urteil gleichsteht und eine Vorstrafe darstellt. Der Richter prüft ausschließlich anhand der Akten, ohne Sie zu hören – eine „geräuschlose Verurteilung“. Die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen – handeln Sie schnell!
Ich lege fristgerecht Einspruch ein und beantrage Akteneinsicht. Anhand der Akten prüfe ich: Reichen die Beweise aus? Ist die Strafe angemessen? Gibt es mildernde Umstände? Aufgrund meiner Spezialisierung kann ich beurteilen, welches Ziel realistisch ist: Freispruch (wenn Beweise nicht ausreichen) oder erhebliche Strafreduzierung.
Oft besteht auch die Möglichkeit, durch eine Schutzschrift gegenüber dem Gericht auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken – ohne Gerichtstermin, ohne öffentliche Hauptverhandlung. In vielen Fällen lassen sich Strafen reduzieren, Verfahrenseinstellungen erreichen oder sogar Freisprüche erzielen.
Ich prüfe Ihren Strafbefehl gründlich auf Erfolgsaussichten für einen Einspruch. Gibt es Beweisfehler? Ist die Strafe unangemessen hoch? Gibt es mildernde Umstände? Diese Prüfung ist entscheidend für die Entscheidung, ob sich ein Einspruch lohnt.
Die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen ab Zustellung. Versäumen Sie diese Frist nicht! Ich lege fristgerecht Einspruch ein und verhindere, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird.
Nach Einspruch kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremen. Hier verteidige ich Sie mit dem Ziel, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder zumindest eine wesentliche Reduzierung der Geldstrafe durchzusetzen. Ist ein Freispruch möglich, fechte ich auch diesen konsequent an.
Selbst wenn ein Freispruch unrealistisch ist, lassen sich durch Einspruch oft Strafen reduzieren. Ich habe bereits zahlreiche Geldstrafen deutlich gesenkt und Freiheitsstrafen vermieden.
In manchen Fällen ist nach Einspruch eine Verfahrenseinstellung möglich – etwa nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage. Ich verhandle mit der Staatsanwaltschaft und setze mich für eine Einstellung ein.
Nicht jeder Einspruch ist erfolgversprechend. Ich berate Sie ehrlich zu Ihren Erfolgsaussichten und dem Kostenrisiko. Bei geringen Erfolgsaussichten rate ich vom Einspruch ab.
Senden Sie mir den Strafbefehl zu, und ich prüfe Ihre Erfolgsaussichten. Die 2-Wochen-Frist läuft – handeln Sie schnell.
Wenn Erfolgsaussichten bestehen, lege ich fristgerecht Einspruch ein. Im Anschluss versuche ich, das Verfahren durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft noch vor einem Gerichtstermin zur Einstellung zu bringen.
Ist eine Einstellung nicht möglich, verteidige ich Sie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – mit dem Ziel, einen Freispruch oder zumindest eine deutliche Reduzierung der Strafe zu erreichen.
Seit der Gründung meiner Kanzlei im Jahr 2010 verteidige ich Menschen in Bremen und Norddeutschland gegen Strafbefehle – zunächst als Untermieter in einer renommierten Kanzlei, heute in eigenen Räumlichkeiten.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 15 Jahren Erfahrung und mehr als 4000 bearbeiteten Verfahren habe ich mich bewusst auf das Strafrecht konzentriert: Strafverteidigung ist mein ausschließliches Tätigkeitsfeld. Diese Fokussierung erlaubt es mir, jeden Fall mit der nötigen Tiefe und Sorgfalt zu bearbeiten.
Ich kenne die Gerichte, ihre Abläufe und ihre Rechtsprechung zu Strafbefehlen aus langjähriger Praxis. Meine Mandanten schätzen dabei besonders die schnelle Erreichbarkeit – der Erstkontakt gelingt noch am selben Tag, und im Notfall ist meine Nummer 24/7 erreichbar. So sorge ich dafür, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist in keinem Fall versäumt wird.
Bremen und Norddeutschland haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen und Gepflogenheiten – und genau dieses lokale Wissen ist im Strafbefehlsverfahren ein entscheidender Vorteil. Ich kenne die Bremer Richterinnen und Richter, ihre Tendenzen in Hauptverhandlungen nach Einspruch und die Argumente, die vor den hiesigen Gerichten überzeugen.
Auch die Zusammenarbeit mit den Bremer Staatsanwaltschaften ist mir aus jahrelanger Praxis vertraut – ich weiß, wie Verfahren geführt werden und wo Spielraum für eine Einstellung oder Strafreduzierung besteht.
Ich weiß, dass Rechtsangelegenheiten überwältigend und komplex sein können. Deshalb bin ich für Sie da – um Sie mit Klarheit zu führen.
Unser Sekretariat erreichen Sie per Telefon, Mail oder unser Kontaktformular.
Fachgebiet: Strafrecht
Fokussierung: Strafbefehlsverfahren, Sexualstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht
Berufserfahrung: Seit 2010 als Rechtsanwalt, seit 2013 als Fachanwalt für Strafrecht, mehr als 4000 bearbeitete Verfahren
Persönliche Beschreibung: Seit 2010 verteidige ich Mandanten in Bremen und Norddeutschland gegen Strafbefehle. Wird Einspruch eingelegt, gelingt es mir regelmäßig, das Verfahren zur Einstellung zu bringen oder zumindest eine wesentliche Reduzierung der Geldstrafe zu erreichen. Ich kenne die Abläufe bei den Gerichten und weiß, wie ich die Hauptverhandlung nach Einspruch optimal vorbereite – und die knappe Zweiwochenfrist dabei sicher einhalte.
Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl enden in meiner Kanzlei häufig besser, als der ursprüngliche Strafbefehl erwarten ließ – sei es durch eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch in der Hauptverhandlung oder eine deutliche Reduzierung der Geldstrafe. Das gelingt durch eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten, eine konsequente Verteidigungsstrategie und die Kenntnis der Gerichte und ihrer Rechtsprechung.
Auch bei Strafbefehlen, die auf den ersten Blick wenig Angriffsfläche bieten, lohnt sich ein genauer Blick auf die Beweislage und das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren. Nicht selten finden sich Verfahrensfehler oder rechtliche Schwächen, die im Einspruchsverfahren entscheidend sein können.
Die richtige Antwort ist nicht dabei? Kontaktieren Sie mich und ich berate Sie individuell zu Ihrem Fall.
Eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird er rechtskräftig.
Zwei Wochen ab Zustellung. Kontaktieren Sie mich umgehend.
Das hängt vom Einzelfall ab. Ich prüfe Ihre Erfolgsaussichten.
Ich vereinbare mit meinen Mandanten faire Pauschalen für einzelne Verfahrensabschnitte – beispielsweise für die Prüfung der Erfolgsaussichten oder die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. So haben Sie von Anfang an Kostensicherheit und erleben keine Überraschungen. Über die voraussichtlichen Kosten informiere ich Sie transparent im Erstgespräch.
Nach dem Einspruch wird in der Regel ein Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremen anberaumt. Es gelingt jedoch häufig, das Verfahren bereits im Vorfeld durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft zur Einstellung zu bringen – sodass es erst gar nicht zur Hauptverhandlung kommt. Ist eine Einstellung nicht möglich, verteidige ich Sie in der Hauptverhandlung mit dem Ziel, einen Freispruch oder zumindest eine deutliche Reduzierung der Strafe zu erreichen.
Theoretisch ja – ein Verschlechterungsverbot wie im Berufungs- oder Revisionsverfahren gibt es im Strafbefehlsverfahren nicht. In der Praxis lege ich zunächst Einspruch ein, um die Frist zu wahren, und beantrage anschließend Akteneinsicht. Nach Prüfung der Akte entscheide ich gemeinsam mit Ihnen, ob wir den Einspruch aufrechterhalten oder – sollte ausnahmsweise eine Verschlechterung drohen – zurücknehmen. In der überwiegenden Zahl der Fälle führt der Einspruch jedoch zu einem besseren Ergebnis.
Meist ja. Ich bereite Sie intensiv vor.
Meist mehrere Monate. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
Der Strafbefehl wird rechtskräftig – wie ein Urteil nach Hauptverhandlung.
Ja, ein Einspruch kann auch auf bestimmte Punkte des Strafbefehls beschränkt werden – etwa auf die Höhe der Geldstrafe oder die Dauer einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Im Erstgespräch prüfe ich, welche Teile des Strafbefehls angreifbar sind und welche Vorgehensweise in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Die richtige Antwort ist nicht dabei? Kontaktieren Sie mich und ich berate Sie individuell zu Ihrem Fall.
Sie haben eine Vorladung erhalten, es gab eine Hausdurchsuchung oder Sie benötigen strafrechtliche Beratung? Zögern Sie nicht – kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches Erstgespräch. Ich melde mich noch am selben Tag bei Ihnen.
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Rechtsanwalt Knüpling
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