Verteidigung bei Betäubungsmitteldelikten

Anwalt BtMG Bremen

Effektive Verteidigung bei allen Vorwürfen nach dem Betäubungsmittelgesetz – von Besitz bis Handel

Regionale Expertise

Sie werden beschuldigt, gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen zu haben? Als Fachanwalt für Strafrecht in Bremen (seit 2010 als Rechtsanwalt, seit 2013 als Fachanwalt) weiß ich, wie belastend und existenzbedrohend diese Vorwürfe sein können. Mit Erfahrung aus über 4000 Verfahren verteidige ich Sie in allen Fällen des Betäubungsmittelstrafrechts.

Ich kenne die Rechtsprechung in Bremen zu geringen Mengen, Eigenbedarf und Therapie statt Strafe und weiß, wie ich Ihre Verteidigung am besten aufbaue. Ob Besitzdelikte, Handel oder Einfuhr – ich verteidige Sie vor den Bremer Gerichten und kämpfe für Verfahrenseinstellungen, mildere Strafen oder den vollständigen Freispruch.

Durch schnelle Erreichbarkeit und den Erstkontakt noch am selben Tag bin ich der richtige Ansprechpartner für Ihre Verteidigung bei BtMG-Vorwürfen in Bremen.

Bremen

Detaillierte Leistungsbeschreibung

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar – aber nicht jeder Besitz führt zu einer Verurteilung. In Bremen gibt es Richtwerte für geringe Mengen, bei denen eine Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG möglich ist. Nach Akteneinsicht prüfe ich die Beweislage und die Menge. Ich kenne diese Werte und kämpfe für eine Einstellung Ihres Verfahrens. Bei Eigenbedarf und Ersttätern sind die Chancen gut. Durch fundierte Schutzschriften – ausführliche Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft – weise ich auf die geringe Menge und den Eigenbedarf hin. In vielen Fällen erreiche ich eine Einstellung, sodass Sie ohne Vorstrafe davonkommen.

Der Handel mit Betäubungsmitteln wird härter bestraft als der Besitz – hier drohen oft mehrjährige Haftstrafen. Als Fachanwalt für Strafrecht in Bremen verteidige ich Sie mit Erfahrung und Strategie. Nach Akteneinsicht prüfe ich, ob die Tatvorwürfe beweisbar sind, ob Verfahrensfehler vorliegen und ob mildernde Umstände geltend gemacht werden können. Ich arbeite mit Sachverständigen zusammen, wenn die Beweislage unklar ist. Durch Schutzschriften weise ich auf Schwachstellen in der Beweisführung hin. Mein Ziel: die Strafe so gering wie möglich zu halten oder – bei schwacher Beweislage – einen Freispruch zu erreichen.

Der Handel mit Betäubungsmitteln wird härter bestraft als der Besitz – hier drohen oft mehrjährige Haftstrafen. Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Sie mit Erfahrung und Strategie. Nach Akteneinsicht prüfe ich, ob die Tatvorwürfe beweisbar sind, ob Verfahrensfehler vorliegen und ob mildernde Umstände geltend gemacht werden können. Durch Schutzschriften weise ich auf Schwachstellen in der Beweisführung hin. Mein Ziel: die Strafe so gering wie möglich zu halten oder – bei schwacher Beweislage – einen Freispruch zu erreichen.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist ein schwerwiegender Vorwurf, der oft mit Untersuchungshaft verbunden ist. Ich verteidige Sie 24/7 und setze mich für Ihre Freilassung ein. Durch Haftprüfung und Außervollzugsetzung kämpfe ich dafür, dass Sie das Verfahren in Freiheit abwarten können. Nach Akteneinsicht prüfe ich die Beweislage: War die Durchsuchung rechtmäßig? Gibt es Verfahrensfehler? In der Hauptverhandlung verteidige ich Sie mit Strategie und Erfahrung.

Seit der Cannabisreform werden Cannabis-Delikte nicht mehr nach dem BtMG, sondern nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) beurteilt – auch für Altfälle gilt das neue, mildere Recht. Der Besitz von bis zu 50 Gramm in den eigenen Räumlichkeiten ist straffrei; zwischen 50 und 60 Gramm handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, ab 60 Gramm liegt eine Straftat vor. In der Öffentlichkeit ist der Besitz bis 25 Gramm erlaubt, darüber hinaus drohen Ordnungswidrigkeit oder Strafverfolgung.

Strafbar bleibt hingegen der Handel, die Einfuhr und die Abgabe von Cannabis – hier habe ich umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung. Ein häufiges Problem in der Praxis ist, dass Ermittlungsbehörden aus der vorgefundenen Menge oder den Begleitumständen auf Handelsabsicht schließen. Ich setze mich dafür ein, diesen Vorwurf zu entkräften und nachzuweisen, dass es sich um Eigenkonsum handelt – mit dem Ziel, eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erreichen.

Bei harten Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetamin sind die Strafen deutlich höher. Trotzdem gibt es auch hier Verteidigungsmöglichkeiten: Nach Akteneinsicht prüfe ich die Beweislage, fechte Durchsuchungsbeschlüsse an und setze mich für Therapie statt Strafe ein. Bei Ersttätern und Drogenabhängigkeit kann eine Therapieauflage die Strafe deutlich reduzieren. Ich arbeite mit Therapeuten und Suchthilfeeinrichtungen in Bremen zusammen und bereite Therapieanträge optimal vor.

Crystal Meth und andere synthetische Drogen werden besonders hart bestraft. Trotzdem verteidige ich Sie mit Erfahrung und Entschlossenheit. Nach Akteneinsicht prüfe ich die Beweismittel, fechte Verfahrensfehler an und setze mich für die mildestmögliche Strafe ein. Bei Drogenabhängigkeit kann eine Therapie die Haftstrafe deutlich reduzieren. Ich stelle Kontakte zu spezialisierten Therapeuten her und arbeite an einer Lösung, die Therapie statt Haft ermöglicht.

Die Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG ist bei geringen Mengen möglich. Die konkreten Richtwerte hängen von der Art der Substanz ab. Nach Akteneinsicht und Prüfung der Menge kenne ich Ihre Erfolgsaussichten. Ich gebe eine fundierte Schutzschrift ab, die auf die geringe Menge und Ihre persönliche Situation hinweist.

Zusätzlich prüfe ich, ob die Ermittlungsbehörden Verfahrensfehler gemacht haben – oft lassen sich auch bei größeren Mengen Einstellungen erreichen, wenn die Beweisführung Schwachstellen aufweist. In vielen Fällen setze ich mich erfolgreich dafür ein, dass Ihr Verfahren eingestellt wird – ohne Hauptverhandlung, ohne Vorstrafe.

Auch bei größeren Mengen kann eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO möglich sein – gegen Zahlung einer Geldauflage oder gemeinnützige Arbeit. Ich verhandle mit der Staatsanwaltschaft Bremen und setze mich für eine Einstellung ein. Durch Schutzschriften weise ich auf mildernde Umstände hin und argumentiere für eine Einstellung gegen Auflagen. Das Ziel: Sie kommen ohne Vorstrafe davon und vermeiden eine belastende Hauptverhandlung.

Bei Drogenabhängigkeit kann eine Therapie die Haftstrafe ersetzen. Ich setze mich dafür ein, dass Sie eine Therapieauflage erhalten und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Durch Zusammenarbeit mit Therapeuten und Suchthilfeeinrichtungen in Bremen bereite ich Ihren Antrag optimal vor. Ich organisiere Gutachten, suche einen Therapieplatz und verhandle mit dem Gericht. Das Ziel: Sie treten die Therapie an, statt ins Gefängnis zu gehen.

Mein Prozess

1

Erstberatung

Sie erreichen mich noch am selben Tag. Das erste Gespräch ist unverbindlich und erfolgt meist telefonisch. Ich prüfe Ihre Erfolgsaussichten für eine Verfahrenseinstellung oder mildere Strafe und gebe Ihnen bereits eine erste Kosteneinschätzung.

2

Strategieentwicklung

Nach Mandatserteilung fordere ich die Akten an und prüfe die Beweislage gründlich. Ich entwickle eine Verteidigungsstrategie – sei es Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG, Therapieantrag oder Verteidigung in der Hauptverhandlung. Ich prüfe, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und ob Verfahrensfehler vorliegen.

3

Umsetzung und Verteidigung

Ich setze die Strategie konsequent um: Durch fundierte Schutzschriften weise ich auf Schwachstellen in der Beweisführung hin. Ich verhandle mit der Staatsanwaltschaft über Einstellungen oder mildere Auflagen. In der Hauptverhandlung verteidige ich Sie mit Erfahrung und Entschlossenheit – vor Bremer Gerichten ebenso wie vor allen anderen zuständigen Gerichten. Bei Bedarf arbeite ich mit Sachverständigen zusammen.

Meine Kanzlei in Bremen

Seit 2010 verteidige ich Mandanten in BtMG-Verfahren, seit 2013 als Fachanwalt für Strafrecht. Mit über 4.000 bearbeiteten Verfahren kenne ich die Besonderheiten des Betäubungsmittelstrafrechts – und vor allem die typischen Schwachstellen der Beweisführung in BtM-Verfahren.

Dieses Wissen setze ich gezielt für Ihre Verteidigung ein. Ich kenne die Rechtsprechung der norddeutschen Gerichte und habe bereits zahlreiche Verfahrenseinstellungen und Freisprüche erreicht.

Meine Kanzlei liegt zentral in Bremen und ist gut erreichbar. In Notfällen – etwa nach einer Hausdurchsuchung oder Verhaftung – bin ich 24/7 über meine Handynummer erreichbar. Durch digitales Arbeiten können wir viele Termine auch telefonisch abwickeln.

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Lokale Erfolgsfaktoren

Die Rechtsprechung zu BtMG-Delikten unterscheidet sich von Stadt zu Stadt. In Bremen gibt es Richtwerte für geringe Mengen, die eine Verfahrenseinstellung ermöglichen. Diese Werte sind höher als in einigen anderen Bundesländern – ein Vorteil für Beschuldigte. Ich kenne die Bremer Rechtsprechung genau und weiß, wie ich diese lokalen Besonderheiten für Ihre Verteidigung nutzen kann. Zudem kenne ich die Staatsanwälte und Richter in Bremen und weiß, wann sich Verhandlungen über eine Einstellung lohnen. Diese lokale Expertise macht oft den Unterschied zwischen Verurteilung und Verfahrenseinstellung.

Ihr Ansprechpartner

Ich weiß, dass Rechtsangelegenheiten überwältigend und komplex sein können. Deshalb bin ich für Sie da – um Sie mit Klarheit zu führen.

Unser Sekretariat erreichen Sie per Telefon, Mail oder unser Kontaktformular.

Erfolgsgeschichten

Feedback meiner Mandanten

Häufig gestellte Fragen

Sie haben noch Fragen?

Die richtige Antwort ist nicht dabei? Kontaktieren Sie mich und ich berate Sie individuell zu Ihrem Fall.

1. Was bedeutet "geringe Menge" bei Betäubungsmitteln

Der Begriff „geringe Menge“ bezieht sich auf Betäubungsmittel nach dem BtMG und hängt von der Art der Substanz ab.

Hinweis zu Cannabis: Seit einiger Zeit ist der Besitz von bis zu 60 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum in den eigenen Räumlichkeiten nicht mehr nach dem BtMG strafbar. In der Öffentlichkeit gilt eine niedrigere Grenze von 25 Gramm.

Bei anderen Betäubungsmitteln wie Kokain, Heroin oder Amphetaminen gelten deutlich niedrigere Richtwerte für „geringe Mengen“, bei denen eine Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG möglich ist. Nach Akteneinsicht kann ich Ihnen eine genaue Einschätzung geben, ob in Ihrem Fall eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt.

Ja, auch bei größeren Mengen ist eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO möglich – gegen Zahlung einer Geldauflage oder gemeinnützige Arbeit. Nach Akteneinsicht prüfe ich Ihre Erfolgsaussichten und verhandle mit der Staatsanwaltschaft.

Bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt die Polizei in der Regel alle relevanten Gegenstände – Betäubungsmittel, Mobiltelefone, Computer und Aufzeichnungen. Zudem wird versucht, Sie noch vor Ort zu vernehmen. Machen Sie in dieser Situation keine Aussagen – schweigen Sie und kontaktieren Sie mich umgehend. Nach Akteneinsicht prüfe ich die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und entwickle die weitere Verteidigungsstrategie.

Cannabis ist seit der Reform nicht mehr im BtMG, sondern im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt. Die erlaubten Mengen unterscheiden sich je nach Ort: In den eigenen Räumlichkeiten ist der Besitz von bis zu 50 Gramm straffrei – zwischen 50 und 60 Gramm handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. In der Öffentlichkeit ist der Besitz von bis zu 25 Gramm erlaubt, zwischen 25 und 30 Gramm eine Ordnungswidrigkeit, und ab 30 Gramm ist der Besitz strafbar. Hinzu kommen Konsumverbote in bestimmten Bereichen, etwa in Schulnähe. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall strafrechtliche Konsequenzen haben kann, berate ich Sie gerne im unverbindlichen Erstgespräch.

Bei Drogenabhängigkeit kann eine Therapie die Haftstrafe ersetzen. Das Gericht kann die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn Sie eine Therapie machen. Ich organisiere Gutachten und Therapieplätze in Bremen.

Je nach Menge und Drogenart drohen Geldstrafen bis zu mehrjährigen Haftstrafen. Bei nicht geringen Mengen ist die Mindeststrafe ein Jahr Haft. Nach Akteneinsicht verteidige ich Sie und kämpfe für die mildestmögliche Strafe.

Bei harten Drogen wie Heroin oder Kokain ist eine Einstellung schwieriger, aber nicht unmöglich. Bei sehr geringen Mengen und Eigenbedarf kann § 31a BtMG auch hier greifen. Nach Akteneinsicht prüfe ich Ihren Fall.

Das variiert stark. Ermittlungsverfahren dauern häufig mehrere Monate, bei einer Einstellung oft weniger. Besonderheit bei größeren Mengen: Die Bestimmung des Wirkstoffgehalts durch das LKA kann sich über Jahre hinziehen. Was für Mandanten belastend klingt, lässt sich verteidigungsstrategisch gezielt nutzen – ich weiß, wie.

Bereits im ersten unverbindlichen Gespräch gebe ich Ihnen eine Kosteneinschätzung. Nach Akteneinsicht vereinbare ich in der Regel Pauschalhonorare für verschiedene Verfahrensabschnitte. Durch diese Pauschalen sind die Kosten absolut transparent – es entstehen keine versteckten Kosten.

Nein, bei einer Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG oder § 153a StPO erhalten Sie keine Vorstrafe. Das Verfahren wird eingestellt, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt.

Sie haben noch Fragen?

Die richtige Antwort ist nicht dabei? Kontaktieren Sie mich und ich berate Sie individuell zu Ihrem Fall.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Sie haben eine Vorladung erhalten, es gab eine Hausdurchsuchung oder Sie benötigen strafrechtliche Beratung? Zögern Sie nicht – kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches Erstgespräch. Ich melde mich noch am selben Tag bei Ihnen.

E-Mail

knuepling@khk-hb.de

Telefonnummer

+49 (0421) 408 99 660

Notfallnummer

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Am Wall 128 - 134 | 28195 Bremen

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