Vorladung
Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenanhörung bei der Polizei oder einen Anhörungsbogen erhalten? Dies ist in der Regel ernst zu nehmen. Die Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass gegen Sie zumindest ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Ein Strafverfahren gegen Sie ist damit bereits eingeleitet. Sie haben das Recht zu Schweigen. Dies ist ab jetzt Ihr wichtigstes Recht. Sie sind weder verpflichtet zur Vorladung zu erscheinen, noch schriftlich Angaben zur Sache zu machen. Nutzen Sie diese Rechte! Das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Beschuldigte sind der Vernehmungssituation und den Fragetechniken der Ermittlungsbeamten selten gewachsen. Oft werden ungünstige Angaben gemacht oder Straftaten zugegeben, die ohne die eigenen Angaben nicht nachweisbar wären. Eine Verbesserung der eigenen Situation stellt die absolute Ausnahme dar. Als Rechtsanwalt erhalte ich Akteneinsicht in die vollständigen Ermittlungsakten. Anhand Ihrer Akte prüfe ich für Sie, ob und welche Beweise bereits vorliegen. Nur auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob überhaupt und in welcher Weise Angaben gemacht werden sollen. |
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger C. Knüpling |
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