Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist im Gegensatz zum Erwachsenen-strafrecht von dem so genannten Erziehungsgedanken geprägt. Auf Jugendliche (14-17 Jahre) wird grundsätzlich das Jugendstrafrecht angewendet. Auf Heranwachsende (18-21 Jahre) ist das Jugendrecht nur anzuwenden, sofern nicht der Gesamteindruck der Persönlichkeit ergibt, dass der Heranwachsende einem Erwachsenen gleichsteht. Als Sanktion sieht das Jugendstrafrecht beispielsweise die Verhängung von Arbeitsstunden, Antiaggressionskurse oder eine finanzielle Schadenswiedergutmachung vor. Bei wiederholter Straffälligkeit kann auch ein Jugendarrest für die Dauer eines Wochenendes bis hin zu vier Wochen verhängt werden. Als letztes Mittel sieht das Gesetz die Jugendstrafe vor. Diese wird jedoch nur bei sehr schwerwiegenden Taten ausgesprochen. Sie fällt im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht auch wesentlich geringer aus. Für eine effiziente Verteidigung rate ich auch hier dazu, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In Jugendstrafverfahren besteht oft die Möglichkeit das Verfahren ohne Durchführung einer Gerichtsverhandlung, zu beenden. |
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Rechtsanwalt & Strafverteidiger C. Knüpling |
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